Kosmetische Behandlungen sind gemäß §10, Abs. 2 seitens der Krankenversicherungen nicht verrechenbar.
In jedem Kalenderviertel ist eine Verrechnung der Leistung für die Behandlung des Grundleidens (zuführende Venen) mit Ihrer Sozialversicherung möglich. Darüberhinausgehende kosmetische Behandlungen kosten 80.- EURO je Behandlung.